beleuchtetes Haus mit Backsteinfassade in der Dämmerung

Jährlicher Steuerbonus auf Handwerksleistungen

Handwerksleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können pro Jahr mit bis zu 20 Prozent der nachgewiesenen Kosten von maximal 6.000 Euro, also mit bis zu 1.200 Euro steuerlich geltend gemacht werden.

Begünstigte Handwerksleistungen sind zum Beispiel:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden
  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o. ä.
  • Reparatur/Austausch von Fenstern und Türen
  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern, Heizkörpern
  • Reparatur/Austausch von Bodenbelägen
  • Reparatur/Wartung/Austausch von Heizungsanlagen
  • Modernisierung/Austausch der Einbauküche
  • Modernisierung des Bades
  • Maßnahmen der Gartengestaltung
  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück
  • Reparatur/Wartung von Hausanschlüssen

Begünstigt werden allerdings nur die Arbeitskosten und die Maschinen- sowie Fahrtkosten. Materialkosten können nicht steuerlich abgesetzt werden. Der Steuerbonus gilt für sämtliche Erhaltungs-, Modernisierungs- und Renovierungsmaßnahmen. Allerdings dürfen für diese Handwerksleistungen keine öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen worden sein.

Neubaumaßnahmen werden nicht begünstigt. So können die Kosten für den Einbau einer Heizung in ein neues Haus nicht von der Steuer abgesetzt werden. Wird allerdings eine alte Heizung ersetzt, kann die Rechnung über die Arbeitskosten beim Finanzamt eingereicht werden.

 

Mieter und Eigentümer sind anspruchsberechtigt

Voraussetzung für den Steuerbonus ist es, dass die Leistungen in der Wohnung oder im Haus des Auftraggebers erbracht wurden – dabei ist es nicht relevant, ob sie Mieter oder Eigentümer der Immobilie sind. Werkstattleistungen können jedoch nicht abgesetzt werden. Wird etwa ein Fenster erneuert, ist die Herstellung in der Werkstatt nicht begünstigt. Lediglich der Einbau vor Ort wird steuerlich anerkannt.

 

Auf detaillierte Rechnung achten

Damit der Steuerpflichtige die Kosten im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend machen kann, sind Rechnung und Zahlungsnachweis des Kreditinstituts beim Finanzamt einzureichen. Barzahlungen, auch mit Quittung, werden nicht anerkannt. Bei der Rechnung sollte der Auftraggeber darauf achten, dass sie genau nach Lohn- und sonstigen Kosten aufgeschlüsselt ist. Am besten sollte die erforderliche Aufteilung der Rechnung bereits im Vorfeld mit dem Handwerksunternehmen vereinbart werden.

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